AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

  • 1 Allgemeines

(1) Diese AGB sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen und Dienstleistungen des Verkäufers, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.

(2) Unsere AGB gelten ausschließlich;entgegenstehende oder von unseren abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers oder sonstige Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn wir ausdrücklich schriftlich ihre Geltung bestätigt haben. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Käufers vorbehaltlos liefern.

 

  • 2 Angebote, Lieferfristen

(1) Unsere Angebote sind freibleibend, Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

(2) Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass der Verkäufer verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt.

(3) Sofern sich aus unseren Auftragsbestätigungen nichts anderes ergibt, gelten unsere Listenpreise. Die

gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe am Tag der Lieferung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

 

  • 3 Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit

(1) Alle Lieferungen erfolgen vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung frei Herstellerwerk Väderstad/Schweden. Bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr. Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle; bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die Mehrkosten.

(2) Wir behalten uns Teillieferungen vor, soweit diese für den Käufer nicht offensichtlich unzumutbar sind.

(3) Ein Lieferverzug berechtigt den Käufer erst dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn er dem Verkäufer nach Verzugseintritt eine Nachfrist von wenigstens 3 Wochen gesetzt hat und der Leistungsverzug auch nach Ablauf dieser Frist noch anhält.

(4) Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen voll von der Lieferpflicht.

 

  • 4 Zahlung

(1) Falls keine anderen Zahlungskonditionen vereinbart sind, sind unsere Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung der Ware und Rechnungszugang auszugleichen. Mit Ablauf dieser Frist tritt Verzug ein.

(2) Skontogewährung muss beim Kauf gesondert vereinbart werden. Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Käufers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist.

(3 ) Rechnungsregulierung durch Scheck erfolgt erfüllungshalber und bedarf der Zustimmung des Verkäufers; im Rahmen der Rechnungsregulierung anfallende Kosten trägt der Käufer. (4) Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen In Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz p.a. zu fordern. Ist der Verkäufer in der Lage, einen höheren Verzugsschaden (z.B. Kreditkosten etc.) nachzuweisen, ist er berechtigt, diesen höheren Schaden geltend zu machen.

(5) Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug oder Scheckprotest ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen und die offenstehenden – auch gestundeten –Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen. (6) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Käufer ist nur insoweit zulässig, als diese rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Das gleiche gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen von dem Käufer geltend gemachter Ansprüche.

 

  • 5 Gewährleistung, Rügepflichten

(1) Der Käufer hat die vom Verkäufer gelieferten Liefergegenstände unverzüglich nach Ablieferung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit zu überprüfen und den Verkäufer über eventuell vorhandene Mängel zu unterrichten. Beanstandungen sind spätestens binnen 5 Kalendertagen nach Ablieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, bei Nicht-Kaufleuten binnen einer Ausschlussfrist von vier Wochen nach Ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.

(2) Soweit ein Mangel eines Liefergegenstandes vorliegt, ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Ersatzlieferung oder zur Mangelbeseitigung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung ist er verpflichtet, die erforderlichen Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

(3) Ist der Verkäufer nicht zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung bereit oder nicht in der Lage oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen des Mangels gegen den Verkäufer bestehen nur im Rahmen des § 6 dieser Bedingungen.

(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt bei neuen Geräten für Mangelbeseltigung, Ersatzlieferung, Rücktritt und Minderung zwei Jahre, gerechnet ab Ablieferung der Kaufsache. Die Gewährleistung endet spätestens 2 Jahre nach Gefahrübergang auf den Käufer auch für Lagermaschinen und Vorkäufe unabhängig davon, wann der Kaufgegenstand an den Endkunden veräußert wurde. Die Gewährleistungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen des Mangels beträgt, wenn der Mangel auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht oder zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geführt hat, zwei Jahre gerechnet ab Gefahrübergang. Beim Verkauf gebrauchter Geräte und Waren an Unternehmer ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

(5) Rücksendung von Waren haben kostenfrei an uns zu erfolgen, es sei denn wir haben ausdrücklich schriftlich die Rücksendung an uns verlangt.

 

  • 6 Haftung für Pflichtverletzungen

(1) Für Schäden aus Vertragspflichtverletzungen haftet der Verkäufer nur, wenn die Pflichtverletzung auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln beruht, es sei denn, dass es sich bei der verletzten Vertragspflicht um eine wesentliche Vertragspflicht handelt.

(2) Soweit der Verkäufer wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung einer Vertragspflicht oder wegen schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht für einen entstandenen Schaden haftet, ist die Haftung auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden, höchstens auf die Ersatzleistung seiner Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt. Soweit die Betriebshaftpflichtversicherung nicht oder nicht vollständig eintritt, ist der Verkäufer maximal bis zur Höhe der Deckungssumme zur Haftung verpflichtet.

(3) Die Haftungsbeschränkungen der Absätze

(1) und (2) gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(4) Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(5) Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen (z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz) bleiben hiervon unberührt.

 

  • 7 Eigentumsvorbehalte

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Kommt der Käufer mit der Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Zahlungsfrist und deren fruchtlosen Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zurückzuverlangen.

(2) Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abs. 2 Satz1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.

(3) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 2 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.

(4) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 2 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

(5) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

(6) Mit der Zahlungseinstellung oder Beantragung oder Eröffnung der Insolvenz erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheckprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

(7) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 % so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Spätestens aber mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

 

  • 8 Kauf auf Probe (Feldprobe)

Wird der Kauf eines Gerätes auf Probe(Feldprobe) vereinbart, so darf der Kunde das Gerät ausschließlich im Beisein

eines Werksvertreters oder eines unserer Beauftragten einsetzen. Der Einsatz darf bis zu einer Dauer von 4 Stunden erfolgen. Der Kunde hat bis zum Ablauf dieser 4 Stunden zu erklären, ob er das Gerät billigt und erwirbt. Erklärt er sich nicht, oder setzt er den Einsatz des Geräts über die 4 Stunden hinaus fort, so gilt dies als Billigung. Damit ist ein Kaufvertrag zustande gekommen. Die Vereinbarung einer „Erweiterten Feldprobe“ erfolgt gesondert und unterliegt der Schriftform.

 

  • 9 Schlußbestimmungen

(1) Ist der Käufer Kaufmann im Sinne der §§ 1, 2 oder 3 Abs. 2 HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, dann ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Scheckklagen, Potsdam.

(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland (ohne UNKaufrecht CISG).

(3) Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder zum Teil ungültig oder unwirksam, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ungültigen und/oder unwirksamen Teile werden durch solche

gültigen/wirksamen Regelungen ersetzt, die dem tatsächlichen Willen der Parteien bei Vertragsschluss entsprechen.